Wichtige Mitteilung zum Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung
Sehr geehrte Mitarbeiter:innen,
mit Wirkung vom 01.07.2023 ist das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft getreten.
Was ändert sich mit der Einführung des Gesetzes?
-Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung erhöht sich auf 3,4% (bislang 3,05%)
-Der Zuschlag für Kinderlose erhöht sich auf 0,6% (bislang 0,25%)
-Der Arbeitgeberanteil an der gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt 1,7% (bislang 1,525%)
Diese Änderungen wurden bei Ihrer aktuellen Bezügeabrechnung für 07.2023 bereits berücksichtigt.
Was ändert sich noch mit der Einführung des Gesetzes?
Ab dem 01.07.2023 zahlen Eltern mit mehreren Kindern geringere Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung.
Mitarbeitende mit mehreren Kindern werden ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder wieder.
Beitragssätze ab 1. Juli 2023 für | Gesamtbeitrag | Mitarbeitende | Arbeitgeber |
Kinderlose Eltern mit einem Kind bzw. mit Elterneigenschaft Eltern mit 2 Kindern Eltern mit 3 Kindern Eltern mit 4 Kindern Eltern mit 5 und mehr Kindern | 4,00 % 3,40 % 3,15 % 2,90 % 2,65 % 2,40 % | 2,30 % 1,70 % 1,45 % 1,20 % 0,95 % 0,70 % | 1,70 % 1,70 % 1,70 % 1,70 % 1,70 % 1,70 % |
Damit wir den korrekten Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung ermitteln können, sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen. Die Elterneigenschaft muss formal nachgewiesen werden. Reichen Sie bitte hierfür die mit der Gehaltsabrechnung 07.2023 versandte Selbstauskunft zur Elterneigenschaft ausgefüllt und unterschrieben mit den entsprechenden Nachweisen bis zum 31.08.2023 bei uns ein.
Angaben müssen grundsätzlich nur für Kinder vorliegen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder hätten. Ältere Kinder werden nicht für die Berechnung der Abschläge berücksichtigt.
Da die Ausführungsbestimmungen zum PUEG noch nicht vorliegen, ist bislang noch unklar, inwieweit schwerbehinderte Kinder gegebenenfalls über das 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt werden oder ob bereits verstorbene Kinder bei der Staffelung des Beitragssatzes Berücksichtigung finden. Um den Arbeitsaufwand für alle Beteiligten zu minimieren, wären wir Ihnen daher sehr dankbar, wenn Sie gegebenenfalls vorliegende Nachweise (Schwerbehindertenausweis, Sterbeurkunde) bereits jetzt der ausgefüllten Selbstauskunft beifügen würden.
Wichtiger Hinweis zum Schluss
Die obigen Ausführungen gelten nicht für privat kranken- und pflegeversicherte Mitarbeiter:innen. Für sie ist die Einreichung der Nachweise über ihre Kinder freiwillig. Unabhängig hiervon empfehlen wir Ihnen, Kontakt zu Ihrem privaten Krankenversicherer aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Bezügestelle